this post was submitted on 12 Jun 2025
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[–] [email protected] 10 points 4 days ago (5 children)

Ein rechtlicher Hinweis, falls es jemand noch nicht weiß. Solche Sachen sind sehr schnell strafbar nach §202 a-d StGB (“Hackerparagrafen”).

Außerdem ist es eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, auch wenn man nur kurz schaut, ob man Zugriff hat. Man muss also auch die DSGVO einhalten.

(Hier ist anscheinend alles korrekt gelaufen.)

[–] [email protected] 4 points 4 days ago (3 children)

Von den 202 a-d trifft in diesem konkreten Fall für meine Begriffe wenn dann nur a zu, davon Abs. 1:

Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Von "gegen unberechtigten Zugang besonders gesichtert" kann man aber hier ja wohl nicht sprechen...

(Ich bin kein Jurist. Ich will auch keine Lanze für die Hackerparagraphen brechen, die gehören sehr dringend reformiert)

[–] rustydrd 2 points 4 days ago

Ich wäre da auch vorsichtig, zumal die Hürde für "besonders gesichert" in einigen Fällen sehr zugunsten der Unternehmen interpretiert wurde, die die Lücken verbockt hatten (z.B. war dann schon die Veröffentlichung einer Binärdatei anstelle von Quellcode eine "besondere Sicherung", die man nicht hätte umgehen dürfen).

Im jüngsten "Logbuch Netzpolitik" Podcast kam das Thema aber auch zur Sprache, da beim CCC offenbar gerade so viele Hochzähl-Lücken eingehen, dass sie mit dem Melden dort kaum hinterher kommen.

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