Bratikeule

joined 1 year ago
[–] [email protected] 8 points 1 year ago* (last edited 1 year ago) (1 children)

b) darf die Immobilie nicht mehr als 200m² Wohnfläche haben (und da wird anders als im Mietbereich sehr großzügig gerechnet)

Die Immobilie darf durchaus mehr als 200m² Wohnfläche haben. Aber nur 200m² sind steuerfrei. Für den übersteigenden Teil gibt es dann immer noch die regulären Freibeträge. Mal Hand aufs Herz, wieviele Immobilien soll es da in Deutschland geben wo da noch substantiell Erbschaftsteuer rumkommt?

Nach 9 Jahren hat er einen schweren Schlaganfall und wird selber Fall für’s Heim. Bäm. Erbschaftssteuer volles Programm.

Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz, denn der Gesetzgeber hat an exakt diesen Fall gedacht, als er in §13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG schrieb:

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;

Dass man aufgrund seines medizinischen Zustandes in ein Pflegeheim muss ist ein zwingender Grund i.S.d. Gesetzes, ergo fällt hier nicht rückwirkend die Befreiung weg.

[–] [email protected] 20 points 1 year ago (1 children)

Ich finds immer echt faul, wenn Journalisten so einen Artikel schreiben, aber sich dann nicht die Mühe machen, mal in das Urteil zu schauen, was denn z.B. "nachbessern" heißt. Haben die Gefangenen Anspruch auf Mindestlohn? Dürfen Kost und Logis angerechnet werden?

Ich hab die Pressemitteilung zum Urteil mal überflogen und konkret hat das BVerfG, so wie ich das verstehe, nicht die Höhe an sich kritisiert, sondern dass kein Konzept existiert, das festlegt, wie die Gefangenenarbeit und die damit zusammenhängende Vergütung die Resozialisierung fördern soll.

Zur Höhe selbst sagt das BVerfG gar nicht so viel, aber immerhin:

Auch die Wahrnehmung der Gesamtvergütung von Gefangenenarbeit und insbesondere der Bemessung der monetären Vergütungskomponente durch die Gefangenen selbst darf nicht unberücksichtigt bleiben. Der Gesetzgeber hat gesetzliche Rahmenbedingungen anzustreben, die dazu beitragen, dass das (geringe) Entgelt nicht als Teil der zu verbüßenden Strafe erlebt wird.

Und zur Anrechnung von Haftkosten sagt es:

Sieht der Gesetzgeber ein System (hauptsächlich) finanzieller Vergütung für Gefangenenarbeit vor, so ist es ihm nicht verwehrt, auch einen Haftkostenbeitrag vorzusehen. Das Resozialisierungsgebot fordert aber in der für Strafgefangene typischen Situation einen Ausgleich zwischen dem staatlichen Interesse an einer Kostendeckung und den wirtschaftlichen Interessen und finanziellen Möglichkeiten der Gefangenen. Dies erfordert eine gesetzliche Regelung, nach der der Haftkostenbeitrag so bemessen wird, dass dem Gefangenen von der Vergütung jedenfalls ein angemessener Betrag verbleibt, der ihm einen greifbaren Vorteil im Vergleich zu nicht arbeitenden Gefangenen bringt.