this post was submitted on 20 Feb 2024
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Deutschland

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Sammelbecken für deutsche Kartoffeln und ihre Geschichten über Deutschland.

Nicht zu verwechseln mit !dach und !chad.

Regeln

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[–] [email protected] 53 points 7 months ago (4 children)

§ 168 StGB: Störung der Totenruhe

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(Hervorhebung durch mich)

[–] [email protected] 17 points 7 months ago

Ja, aber das ist die Polizei! Die würden sowas doch nie tun!

[–] [email protected] 14 points 7 months ago

Zählt im Effekt leider nur für Normalsterbliche, nicht für die Cops :)

[–] [email protected] 14 points 7 months ago

Mal abgesehen von der Ernsthaftigkeit des Themas, aber

beschimpfenden Unfug

Den Begriff feiere ich gerade. 😁

[–] [email protected] 9 points 7 months ago* (last edited 7 months ago) (1 children)

Wahrscheinlich greift das nicht, weil das keine richtige Totengedenkstätte ist. Da zählen bestimmt nur korrekt nach gültiger Friedhofsatzung und den anerkannten Regeln der Technik vom dazu berechtigten Steinmetz gesetzte Grab- und Gedenksteine.

[–] [email protected] 12 points 7 months ago

Nee, hatten wir im Natenom-Kontext. Da wird auch wegen Störung der Totenruhe, die halt nicht auf Gräber, sondern auch auf Gedenkstätten, bezogen werden kann, ermittelt.